Satzung

Verein

Satzung

Badischer Fußballverband e.V.
VR 1025

Satzung des ASC Neuenheim

§1 Name, Sitz, Eintragung

Der am 30.06.1978 zu Heidelberg gegründete Verein Anatomie-Sport-Club Neuenheim hat seinen Sitz in Heidelberg. Seine Farben sind blau gelb.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heidelberg eingetragen worden und führt nach Eintragung den Zusatz „e.V.“
Er ist Mitglied des Badischen Fußballverbandes in Karlsruhe. Soweit es sich um Beachtung der Satzung, Ordnungen und Entscheidungen des Badischen Fußballverbandes handelt, gelten dessen Satzungen und Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung rechtsverbindlich für den Verein und seine Einzelmitglieder. Der Verein, wie auch seine Einzelmitglieder, unterwerfen sich der Rechtsprechung des Badischen Fußballverbandes und ermächtigen diesen, die ihm überlassenen Befugnisse bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen Satzung und Ordnungen an den Süddeutschen Fußballverband, den Deutschen Fußballverband zu übertragen. Der Verein ist auch Mitglied des Badischen Sportbundes

§2 Zweck, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Pflege, Förderung und Verbreitung der Leibesübungen, insbesondere des Fußballsports und damit der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder.

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch Vergütungen begünstigt werden. Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität.

§3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus: 

aktiven Mitgliedern

passiven Mitgliedern (ruhende Mitgliedschaft)

jugendlichen Mitgliedern (unter 18 Jahren)

Ehrenmitgliedern


Aktives Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Passives Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr überschritten hat und bestrebt ist, den Vereinszweck zu fördern und zu verfolgen, sowie einen in jeder Hinsicht guten Leumund besitzt.

Aktive und passive Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.

Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zur Mitgliedschaft und sportlichen Betätigung muß in jedem Falle eine schriftliche Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters vorgelegt werden. Die Überführung zu den aktiven und passiven Mitgliedern erfolgt automatisch jeweils auf das der Vollendung des 18. Lebensjahr folgende Spieljahr.

Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die Förderung des Vereins und des Sportes besondere hervorragende Verdienste erworben hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch beitragsfrei.

§4 Aufnahme

Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden, deren bürgerlicher Ruf unbescholten ist. Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung zu beantragen. Der Gesamtvorstand entscheidet über Aufnahme oder Ablehnen. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Dieser kann die Entscheidung in der auf die Ablehnung folgenden Mitgliederversammlung verlangen. Deren Beschluß ist endgültig.

Die Entscheidung erfolgt mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen.

Juristische Personen, Handelsgesellschaften, Körperschaften, eingetragene Genossenschaften und andere Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbständigkeit können die Mitgliedschaft ebenfalls erwerben. In diesem Fall erfolgt die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages gesondert. Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist ebenfalls Voraussetzung für die Aufnahme.

§5 Austritt, Ausschluß, Vereinsstrafeu, Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endigt durch den Tod, Austritt oder Ausschluß. Die Funktionen und satzungsmäßigen Rechte kommen damit sofort zum Erlöschen.

Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Verein erfolgen. Die Beitragspflicht erlischt erst am Ende des laufenden Geschäftsjahres. Der Verein behält sich das Recht vor, beim Austritt oder Ausschluß bestehende Beitragsrückstände innerhalb Jahresfrist einzufordern. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch den Gesamtvorstand aus folgenden Gründen erfolgen:

a) wenn ein Mitglied längere Zeit seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist und trotz melrrmaliger Aufforderung seinen Zahlungen nicht nachkommt; 
b) bei groben oder wiederholten Vergehen gegen diese Vereinssatzung sowie wegen grob unsportlichen Betragens; 
c) wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstiger, das Ansehen des Vereins schädigender oder beeinträchtigender Handlungen.

Das Mitglied ist vorher schriftlich zu hören. Von der Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich durch eingeschriebenen Brief Mitteilung zu machen. Es kann innerhalb einer Woche gegen die Entscheidung Einspruch bei dem Ehrenrat des Vereins einlegen. Der Ehrenrat besteht aus dem Gesamtvorstand und dem Ehrenpräsidenten. Dessen Entscheidung ist dem Mitglied ebenfalls durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.

Dem Mitglied bleibt sodann der sportliche Rechtsweg entsprechend der gültigen Satzung des Badischen Fußballverbandes und der ordentliche Rechtsweg offen. Eine Anrufüng der Mitgliederversammlung ist unzulässig.

Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Dem Verein gehörende Inventarstucke, Sportausrüstung und Gelder etc., die sich in seinem Besitz finden, sind sofort zurückzugeben.

Außerdem können gegen Vereinsmitglieder disziplinarische Strafen verhängt werden, wenn die unter a) bis c) genannten Voraussetzungen vorliegen, ohne dass der Ausschluß aus dem Verein in Frage kommt.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Ehrenmitglieder, aktive und passive Mitglieder haben gleiche Rechte im Verein. Sie haben Stimmrecht in allen Versammlungen mit Ausnahme der Jugendversammlungen und das Recht, an allen Versammlungen teilzunehmen.

Die Rechte und Pflichten der jugendlichen Mitglieder sind in § 14 unter der Jugendordnung separat aufgeführt.

Jedem Mitglied wird gewissenhafte Befolgung dieser Satzung und rege Beteiligung an den Versammlungen zur Pflicht gemacht. Außerdem wird von jedem aktiven Mitglied als selbstverständlich vorausgesetzt, dass es an den festgesetzten Trainingsstunden regelmäßig teilnimmt und den Anordnungen des jeweils hierfür Verantwortlichen Folge leistet.

Fühlt sich ein Mitglied aus irgendeinem Grunde benachteiligt, beleidigt oder zurückgesetzt, so ist es seine Pflicht, dies sofort dem geschäftsführenden Vorstand zu melden, der dann die Angelegenheit mit dem Gesamtvorstand schlichtet.

Es ist keinem aktiven Mitglied des Vereins gestattet, in derselben Sportart einem anderen Sportverein als aktives Mitglied anzugehören.

Für Angehörige von Betriebs- oder Firmensportgemeinschaften gelten die vom Badischen Fußballverband erlassenen besonderen Bestimmungen.

§7 Einkünfte und Ausgaben des Vereins

Die Einkünfte des Vereins bestehen aus: 

Beiträgen der Mitglieder

Einnahmen aus Wettkämpfen sowie sonstigen Vereinsveranstaltungen

freiwilligen Spenden

sonstigen Einnahmen


Die Höhe der Vereinsbeiträge wird vom Gesamtvorstand unter Genehmigung der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Ausgaben des Vereins bestehen aus: 

Verwaltungsausgaben

Aufwendungen im Sinne des §2


Für besondere Aufwendungen und Anschaffungen sowie Baulichkeiten ist die Genehmigung der Mitgliederversanunlung einzuholen.

§8 Vermögen

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichen Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören dem Vereinsvermögen.

§9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: 

Vorstand

Jugendversammlung (§14)

Mitgliederversammlung (§18)

§10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus: 

1. Vorsitzenden

Drei Stellvertretern

Finanzleiter

Drei Beisitzern

Leiter des Äktivensports

Jugendleiter


Der Gesamtvorstand kann ergänzt werden durch: 

den Ehrenpräsidenten


Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1.Vorsitzende und die drei Stellvertreter. Jeder von ihnen hat Alleinvertretungsrecht.

§11 Vorstandswahl

Das passive Wahlrecht bezieht sich auf aktive und passive Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder. Die Wahl des Vorstandes mit Ausnahme des Jugendleiters und etwaiger Ausschüsse erfolgt auf 1 Jahr auf der Jahreshauptversammlung; der Jugendleiter wird auf der Jugendjahreshauptversammlung (§14) gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, oder ist es dauernd verhindert, so kann der Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung bzw. Jugendjahreshauptversammlung einen Stellvertreter wählen. Eine Amtsenthebung ist durch 2/3 Mehrheitsbeschluß aller übrigen Vorstandsmitglieder zulässig.

Die Vereinigung von zwei Vorstandsämtern in einer Person ist zulässig, aber hinsichtlich des engeren Vorstandes (juristischer Vorstand nach §26 BGB) möglichst zu vermeiden.

§12 Befugnisse des Vorstandes

Dem 1.Vorsitzenden und den drei Stellvertretern obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes; er beruft den Vorstand, sooft die Lage der Geschäfte es erfordert. oder drei Vorstandsmitglieder dies beantragen, ein. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen sollen schriftlich erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Bezeichnung der Gegenstände der Beratung bei der Einberufung der Sitzungen ist zur Gültigkeit der Beschlüsse nicht erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden

Einem Stellvertreter des 1.Vorsitzenden obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversarnrnlung ein Protokoll aufzunehmen und insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen. Die Protokolle sind vom Protokollanten und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Der Finanzleiter verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seinige alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur auf Anordnung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter leisten.

Der Vorstand ist berechtigt, den Vorsitzenden oder ein anders Mitglied des Vorstandes zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.

§13 Ausschüsse

Die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sind. Insbesondere kommen in Frage: 

  • Sportausschuß
  • Veranstaltungsausschuß
  • Materialausschuß
  • Sportplatzausschuß


Die Zahl der Mitglieder dieser Ausschüsse wird vom Gesamtvorstand festgesetzt. Die Wahlen hierzu nimmt die Mitgliederversammlung vor.

Der Ehrenrat besteht aus dem Gesamtvorstand und dem Ehrenpräsidenten und hat den Zweck, persönliche Streitigkeiten unter den Mitgliedern zu schlichten.

§14 Jugendordnung

§14.1 Zuständigkeit der Mitglieder

Die Jugendordnung ist die Grundlage für die Jugendabteilung des ASC Neuenheim. Zur Jugendabteilung gehören alle Mitglieder, die vor Beginn des laufenden Spieljahres das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung des Vereins.

§14.2 Ziele

Die Jugendabteilung gibt den jugendlichen Mitgliedern des Vereins Hilfe bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie fördert die sportliche Betätigung und das soziale Verhalten der Jugendlichen. Sie pflegt den Gemeinschaftssinn, die internationale und nationale Verständigung verschiedener Bevölkerungsgruppen.

§14.3 Aufgaben

Folgende Aufgaben sind insbesondere zu berücksichtigen:


Ausbildung in der Sportart Fußball

Durchführung von Wettkämpfen

Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten, internationalen Begegnungen, Bildungsmaßnahmen, Musikveranstaltungen usw.

Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen für nicht organisierte Jugendliche (z.B. offene Jugendwerbetage, Spielfeste o.ä.)

Bereitstellung geeigneter sportlicher Betätigungsformen für Jugendliche, die keinen Wettkampfsport betreiben

Kontakte zu anderen Jugendorganisationen

§14.4 Organe

Organe der Jugendabteilung sind: 

  • die Vereinsjugendversammlung (§14.5)
  • der Vereinsjugendausschuß (§14.6)

§14.5 Jugendversammlungen und ordentliche Jugendjahreshauptversammlung

Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung. Einzuladen sind die Eltern aller jugendlicher Mitglieder (§14.1) und die stimmberechtigten Jugendlichen; aktives und passives Wahlrecht (Ausnahme: Amt des Jugendleiters;§14.6) haben alle Mitglieder der Jugendabteilung, die vor dem laufenden Spieljahr das 14. Lebensjahr vollendet haben. Die Eltern besitzen nur passives Wahlrecht.

Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlußfassung der Jugendhauptversammlung sind:

  • Jahresberichte
  • Rechnungsbericht
  • Entlastung des Jugendausschusses
  • Neuwahlen des Jugendausschusses
  • Anträge

Die Jugendjahreshauptversammlung fmdet einmal jährlich statt und sollte am Tag der Jahreshauptversammlung des Vereins abgehalten werden. Die Jugendhauptversammlung wird mindestens zwei Wochen vorher einberufen.

Die Jugendversammlung kann jederzeit durch den Jugendleiter einberufen werden Auf Antrag 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder eines Beschlusses des Vereinsjugendausschusses muß eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von sechs Wochen mit einer Ladungspflicht von einer Woche stattfinden. Zur Einberufüng genügt die Veröffentlichung durch Aushang. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist – unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten – beschlussfähig.

Sie wird beschlußunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. 

§14.6 Jugendausschuß

Der Jugendausschuß besteht aus: 

Jugendleiter

Stellvertreter

zwei Beisitzern

zwei Elternvertretern


Der Jugendleiter, der volljährig und Mitglied des Vereins sein muß, vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen und zeichnet sich verantwortlich für die Verwaltung der Jugendkasse. Er ist Vorsitzender des Jugendausschusses und stinimberechtigtes Mitglied im Vorstand des Vereins.

Die Mitglieder des Jugendausschusses werden von der Jugendjahreshaupwersammlung auf ein Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Jugendausschusses im Amt.

In den Jugendausschuß ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Der Jugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung. Der Jugendausschuß ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.

Der Jugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufliessenden Mittel. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendausschuß Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendausschusses.

§14.7 Jugendkasse

Die Jugendabteilung wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit dem ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln. sowie eventueller Zuschüsse, Spenden und sonstiger Einnahmen. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung.

Dem Vereinsvorstand gegenüber ist die Jugendabteilung rechenschaftspflichtig.

§14.8 Gültigkeit der Jugendordnung

Eine Änderung der Jugendordnung muß von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigteniMitglieder beschlossen werden. Eine Bestätigung und Inkrafttreten erfolgt durch die Jahreshauptversammlung des Gesamtvereins (§18).

§15 Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt. Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Sie sind Beauftragte der Mitgliedschaft und mit dem Finanzleiter für die Richtigkeit der Kassenfühung verantwortlich. Durch Revisionen der Vereinskassen, der Bücher und Belege haben sie sich über die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins auf dem laufenden zu halten. In jedem Halbjahr soll mindestens eine Revision stattfinden. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Aufgaben.

§16 Geschäfsjahr

Das Geschäftsjahr fällt zeitlich mit dem Kalenderjahr zusammen.

§17 Versammlungen

In bestimmten.Zeitabständen sollen Versammlungen der Vorstandsmitglieder stattfinden deren Zeitpunkt tunlichst feststehend zu wählen ist. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder.

Die Tagesordnung bedarf der Genehmigung seitens der Versammlung. Den Vorsitz in der Versammlung führt der 1. Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter. Jedes ordentliche Mitglied ist stirmmberechtigt.Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Die Abstimmung erfolgt mündlich, auf Verlangen eines Mitgliedes jedoch namentlich auf Wunsch eines Drittels der erschienenen Mitglieder geheim. Bei Wahlen ist wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.

§18 Ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) und außerordentliche Mitgliederversammlung

Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Termin der Versammlung muß zusammen mit der Tagesordnung drei Wochen vorher durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder bekanntgegeben werden. Anträge zur jährlichen Mitgliederversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen 10 Tage vor der Versammlung in Händen des Vorsitzenden sein.

Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind: 

  • Jahresberichte
  • Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse
  • Neuwahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • Anträge


Eine Änderung der Satzungsänderung muß in der Tagesordnung bekanntgemacht sein und kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt.

Die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Die Entlastung des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden des Wahlausschusses, der der Versammlung auch die einzelnen Wahlvorschläge unterbreitet. Nachdem der 1. Vorsitzende gewählt ist, übernimmt dieser den Vorsitz und die Durchführung der weiteren Wahlen. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf etfolgen, Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.

In dringenden Fällen kann der Vorstand selbst oder auf Verlangen von mindestens 1/10 aller ordentlichen Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für diese Versammlung genügt es wenn die Bekanntgabe fünf Tage vor dem Termin an die Mitglieder schriftlich erfolgte.

§19 Wahlausschuß

Alljährlich wird durch die Mitgliederversammlung ein eigener Wahlausschuß, bestehend aus drei Mitgliedern gewählt. Amtierende Vorstandsmitglieder dürfen dem Wahlausschuß nicht angehören.

Der Wahlausschuss bereitet die Neuwahlen vor und ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen verantwortlich. Der vom Wahlausschuß aus seinen Reihen gewählte Leiter hat der Versammlung die Entlastung des alten Vorstandes und die Neuwahlen durchzuführen.

§20 Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen etwa entstehenden Unfälle oder Diebstähle auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins. Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist durch den Badischen Fußballverband e.V. gewährleistet.

§21 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn 3/4 der erschienenen Mitglieder einen diesbezüglichen Beschluß in einer jährlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung fassen. Bei Äuflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei ¼ Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen überschreitet, der Gemeinde Heidelbergzur weiteren Verwendung im gemeinnützigen Sinne und im Interesse des Sports zu, sofern das zuständige Finanzamt hierzu seine Einwilligung erteilt und der gemeinnützige Charakter des Vereins anerkannt ist.

§22 Schlußbestimmungen

Diese am 07.April 2000 von der Mitgliederversammlung beschlossene Satzung tritt anstelle der bisherigen Satzung in der Fassung vom 20.März 1992. 

Heidelberg, Mai 2001