Badischer Fußballverband e.V.
VR 1025
Satzung des ASC Neuenheim
§1 Name, Sitz, Eintragung
Der am 30.06.1978 zu Heidelberg gegründete Verein Anatomie-Sport-Club Neuenheim e.V. hat seinen Sitz in Heidelberg. Seine Farben sind blau-gelb.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heidelberg eingetragen worden und führt nach Eintragung den Zusatz “e.V.”
Er ist Mitglied des Badischen Fußballverbandes in Karlsruhe. Soweit es sich um Beachtung der Satzung, Ordnungen und Entscheidungen des Badischen Fußballverbandes handelt, gelten dessen Satzungen und Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung rechtsverbindlich für den Verein und seine Einzelmitglieder.
Der Verein, wie auch seine Einzelmitglieder, unterwerfen sich der Rechtsprechung des Badischen Fußballverbandes und ermächtigen diesen, die ihm überlassenen Befugnisse bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen Satzung und Ordnungen an den Süddeutschen Fußballverband, den Deutschen Fußballverband zu übertragen. Der Verein ist auch Mitglied des Badischen Sportbundes.
§2 Zweck, Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, sowie die Förderung der Jugendhilfe.
Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Pflege, Förderung und Verbreitung der Leibesübungen insbesondere des Fußballsports und damit der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder.
Insbesondere der Jugendbereich gibt den jugendlichen Mitgliedern des Vereins Hilfe bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung.
Er fördert die sportliche Betätigung und das soziale Verhalten der Jugendlichen. Er pflegt den Gemeinschaftssinn, die internationale und nationale Verständigung verschiedener Bevölkerungsgruppen.
Folgende Aufgaben im Jugendbereich sind zu berücksichtigen:
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität.
Die Grundsätze der Nachhaltigkeit in ihren drei Dimensionen, sozial, ökologisch und ökonomisch, bilden die Leitlinien seines Engagements.
Er bekennt sich zu den Grundsätzen der Menschenrechte und verurteilt jegliche Form der Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.
Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie sexistischen oder menschenverachtenden Verhaltensweisen gegenüber anderen Menschen, insbesondere auf Grund ihrer Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Geschlecht, sexuellen Orientierung oder Behinderung, aktiv entgegen.
In diesem Sinne ist er insbesondere bestrebt, die soziale Integration ausländischer Mitbürger zu fördern.
§3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
Aktives Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Passives Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr überschritten hat und bestrebt ist, den Vereinszweck zu fördern und zu verfolgen, sowie einen in jeder Hinsicht guten Leumund besitzt.
Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zur Mitgliedschaft und sportlichen Betätigung muß in jedem Falle eine schriftliche Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters vorgelegt werden. Die Überführung zu den aktiven und passiven Mitgliedern erfolgt automatisch der Vollendung des 18. Lebensjahrs.
Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die Förderung des Vereins und des Sportes besondere hervorragende Verdienste erworben hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines Mitgliedes, sind jedoch beitragsfrei.
§4 Aufnahme
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, deren bürgerlicher Ruf unbescholten ist. Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung zu beantragen. Der Gesamtvorstand entscheidet über Aufnahme oder Ablehnen.
Juristische Personen, Handelsgesellschaften, Körperschaften, eingetragene Genossenschaften und andere Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbständigkeit können die Mitgliedschaft ebenfalls erwerben. In diesem Fall erfolgt die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages gesondert. Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist ebenfalls Voraussetzung für die Aufnahme.
§5 Austritt, Ausschluß, Vereinsstrafen, Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endigt durch den Tod, Austritt oder Ausschluß. Die Funktionen und satzungs-mäßigen Rechte kommen damit sofort zum Erlöschen.
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Verein erfolgen. Die Beitragspflicht erlischt erst am Ende des laufenden Geschäftsjahres. Der Verein behält sich das Recht vor, beim Austritt oder Ausschluß bestehende Beitragsrückstände innerhalb Jahresfrist einzufordern. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch den Vorstand aus folgenden Gründen erfolgen:
a) wenn ein Mitglied längere Zeit seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist und trotz mehrmaliger Aufforderung seinen Zahlungen nicht nachkommt;
b) bei groben oder wiederholten Vergehen gegen diese Vereinssatzung sowie wegen grob unsport-lichen Betragens;
c) wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstiger, das Ansehen des Vereins schädigender oder beeinträchtigender Handlungen.
Das Mitglied ist vorher schriftlich zu hören. Von der Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich durch eingeschriebenen Brief Mitteilung zu machen. Es kann innerhalb einer Woche gegen die Entscheidung Einspruch bei dem Vorstand des Vereins einlegen. Dessen Entscheidung ist dem Mitglied ebenfalls durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
Dem Mitglied bleibt sodann der sportliche Rechtsweg entsprechend der gültigen Satzung des Badischen Fußballverbandes und der ordentliche Rechtsweg offen. Eine Anrufung der Mitglie-derversammlung ist unzulässig.
Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Dem Verein gehörende Inventarstücke, Sportausrüstung und Gelder etc., die sich in seinem Besitz finden, sind sofort zurückzugeben.
Außerdem können gegen Vereinsmitglieder disziplinarische Strafen verhängt werden, wenn die unter a) bis c) genannten Voraussetzungen vorliegen, ohne dass der Ausschluß aus dem Verein in Frage kommt.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Aktiv wahl- und stimmberechtigt sind sämtliche Mitglieder des Vereins, die zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben. Mitgliedern ohne Stimmrecht ist die Teilnahme an der Mitgliederversammlung gestattet.
Fühlt sich ein Mitglied aus irgendeinem Grunde benachteiligt, beleidigt oder zurückgesetzt, so ist es seine Pflicht, dies sofort dem Vorstand zu melden, der dann die Angelegenheit schlichtet.
Für Angehörige von Betriebs- oder Firmensportgemeinschaften gelten die vom Badischen Fußballverband erlassenen besonderen Bestimmungen.
§7 Einkünfte und Ausgaben des Vereins
Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:
Die Höhe der Vereinsbeiträge wird vom Vorstand unter Genehmigung der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:
§8 Vermögen
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichen Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören dem Vereinsvermögen.
§9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
Mitgliederversammlung (§18)
Vorstand (§10)
§10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen, darunter der 1. und der 2. Vorsitzende.
Über die Zahl der Vorstandsmitglieder, den 1. und den 2. Vorsitzenden sowie die Bildung und Be-setzung der Vorstandsressorts entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands.
Alle gewählten Vorstandsmitglieder sind im Vereinsregister (§26 BGB) einzutragen.
In der Regel sind die folgenden Vorstandsressorts zu bilden:
– Finanzen
– Nachwuchs
– Sport
– Operatives Geschäft
Es ist zulässig, einem Mitglied des Vorstandes mehrere Vorstandsressorts zuzuweisen oder mehrere Vorstandsressorts zusammenzulegen.
Dem 1. Vorsitzenden soll kein Vorstandsressort zugewiesen werden. Jedes Mitglied des Vorstandes hat Alleinvertretungsrecht.
Für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 5.000,00 € ist im Innenverhältnis die Zu-stimmung des gesamten Vorstandes erforderlich.
Den Mitgliedern des Vorstands wird auf Antrag eine Vergütung in Höhe der jeweils gültigen Ehrenamtspauschale gewährt.
§11 Vorstandswahl
Die Wahl des Vorstandes, seines 1. und 2. Vor-sitzenden sowie die Bildung und Besetzung der Vorstandsressorts erfolgt in der Mitgliederversammlung.
Wählbar sind sämtliche volljährigen Mitglieder des Vereins.
Die Wahl erfolgt auf 2 Jahre.
Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, oder ist es dauerhaft verhindert, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied bestellen oder sein Vorstandsressort einem anderen Mitglied des Vorstandes übertragen.
Eine Amtsenthebung ist durch Mehrheitsbeschluss aller übrigen Vorstandsmitglieder zulässig.
§12 Befugnisse des Vorstandes
Dem Vorstand obliegen
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der 1.Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes; er beruft ein, sooft die Lage der Geschäfte es erfordert, oder zwei Vorstands-mitglieder dies beantragen.
Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen sollen schriftlich erfolgen. Die Bezeichnung der Gegenstände der Beratung bei der Einberufung der Sitzungen ist zur Gültigkeit der Beschlüsse nicht erforderlich.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Etwaige Protokolle sind vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen ver-sehenen Rechnungsbericht zu erstatten.
Im Verhinderungsfalle wird der 1. Vorsitzende durch den 2. Vorsitzenden vertreten.
§13 Weitere Ressorts
Der Vorstand ist berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung jederzeit weitere Ressorts einzusetzen und aufzulösen, deren Leiter/Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sind.
Der Vorstand ist berechtigt, die Ressortleiter zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshand-lungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.
Die Zahl der Mitarbeiter dieser Ressorts wird vom jeweiligen Ressortleiter in Abstimmung mit dem Vorstand festgesetzt.
Dem Vorstand gegenüber sind die Ressorts rechenschaftspflichtig.
§14 Unbelegt
§15 Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung werden aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt. Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein.
Sie sind Beauftragte der Mitgliedschaft und mit dem Vorstand für die Richtigkeit der Kassen-führung verantwortlich. Durch Revisionen der Vereinskassen, der Bücher und Belege haben sie sich über die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins auf dem Laufenden zu halten.
Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Aufgaben.
§16 Geschäfsjahr
Das Geschäftsjahr fällt zeitlich mit dem Kalenderjahr zusammen.
§17 Unbelegt
§18 Ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) und außerordentliche Mitgliederversammlung
Spätestens im dritten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet die ordentliche Mitglieder-versammlung statt.
Der Termin der Versammlung muss zusammen mit der Tagesordnung drei Wochen vorher schriftlich und / oder per eMail an die Mitglieder bekanntgegeben werden.
Anträge zur jährlichen Mitgliederversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen 10 Tage vor der Versammlung in Händen des Vorsitzenden sein.
Die Tagesordnung bedarf der Genehmigung seitens der Versammlung (einfache Mehrheit). Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:
Eine Änderung der Satzung muss in der Tagesordnung bekannt gemacht sein und kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt.
Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt.
Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versamm-lungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
Die Entlastung des Vorstandes erfolgt durch den Wahlausschuss, der der Versammlung auch die einzelnen Wahlvorschläge unterbreitet.
Nachdem der 1. Vorsitzende gewählt ist, übernimmt dieser den Vorsitz und die Durchführung der weiteren Wahlen.
Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.
Aktiv wahl- und stimmberechtigt sind sämtliche Mitglieder des Vereins, die zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben. Mitgliedern ohne Stimmrecht ist die Teilnahme an der Mitgliederversammlung gestattet.
In dringenden Fällen kann der Vorstand selbst oder auf Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Für diese Versammlung genügt es, wenn die Bekanntgabe fünf Tage vor dem Termin an die Mitglieder schriftlich und oder per eMail erfolgte.
§19 Wahlausschuß
Durch die Mitgliederversammlung wird ein eigener Wahlausschuss, bestehend aus einem Mitglied, maximal drei Mitgliedern, gewählt. Amtierende Vorstandsmitglieder dürfen dem Wahlausschuss nicht angehören.
Der Wahlausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen verantwortlich und hat der Versammlung die Entlastung des alten Vorstandes und gegebenenfalls die Neuwahlen durchzuführen.
§20 Haftung
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen etwa entstehenden Unfälle oder Diebstähle auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins. Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist durch den Badischen Fußballverband e.V. gewährleistet.
§21 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn ¾ der erschienenen Mitglieder einen dies-bezüglichen Beschluss in einer jährlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung fas-sen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körper-schaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.
§22 Schlußbestimmungen
Diese am 26. November 2024 von der Mitgliederversammlung beschlossene Satzung tritt anstelle der bisherigen Satzung in der Fassung vom 10. April 2024.
Heidelberg, November 2024